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Einsprache

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Einvernahme

Die Einsprache ist der weitaus häufigste und bedeutendste Rechtsbehelf (oder - nach dem Wortlaut des Gesetzes - das Begehren um gerichtliche Beurteilung) gegen unsere Verfügung.
Die nachfolgenden Ausführungen geben einen groben und deshalb nicht vollständigen Überblick über die Funktion der Einsprache und das anschliessende Verfahren.
Ein Merkblatt mit weiteren Hinweisen sowie ein vorgedrucktes Formular zur Erhebung einer Einsprache finden Sie im Kapitel  Formulare & Merkblätter.


Die Einsprache (im Sinne des Begehrens um gerichtliche Beurteilung)

Einsprache im Sinne des Begehrens um gerichtliche Beurteilung können Sie erheben, wenn Sie nicht einverstanden sind:

  1. mit der Darstellung des Sachverhalts und seiner strafrechtlichen Begründung in der Bussenverfügung
  2. mit den Ihnen zur Last gelegten Übertretungstatbeständen
  3. mit der Höhe der Busse
  4. mit der Auferlegung der Verfahrenskosten
  5. mit der Entschädigungsregelung


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Rechtsgrundlage

Das Verfahren nach dem Begehren um gerichtliche Beurteilung (Einspracheverfahren) ist in den §§ 342 f. der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) geregelt.


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Frist und Adressat

Eine Einsprache (oder eben ein Begehren um gerichtliche Beurteilung) muss innerhalb von zehn Tagen seit Erhalt der Bussenverfügung der Schweizerischen Post übergeben oder bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Wird diese Frist verpasst, tritt die Behörde auf die Eingabe nicht ein. Detailliert Auskunft gibt und allein verbindlich ist die Rechtsbehelfsbelehrung in der Verfügung.


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Strafuntersuchung

Aufgrund des Begehrens führt das Stadtrichteramt eine Strafuntersuchung durch. Dabei steht zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einvernahme der angeschuldigten Person im Vordergrund. Erscheint diese zu einem Einvernahmetermin trotz zweimaliger ordnungsgemässer Vorladung nicht, gilt die Einsprache als zurückgezogen. Zudem können allenfalls Zeuginnen und Zeugen einvernommen, Gutachten angefordert und weitere Beweise erhoben werden. Die angeschuldigte Person hat verschiedene Verfahrensrechte unter anderem das Recht, selbständig Beweisanträge zu stellen.

Rechtsstellung


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Entscheid des Stadtrichteramtes

Aufgrund des Untersuchungsergebnisses kann das Stadtrichteramt

  • an der Strafverfügung festhalten
  • die Strafverfügung durch eine andere ersetzen
  • die Strafverfügung aufheben
Das Stadtrichteramt orientiert alle legitimierten Beteiligten (Gebüsste, Geschädigte) mit einem Schreiben über seinen Endentscheid. Zur Frage der Legitimation: Die Beteiligten müssen sich nun äussern, ob Sie die Verfügung akzeptieren oder nicht. Wenn nicht, überweist das Stadtrichteramt die Verfahrensakten an den Einzelrichter oder die Einzelrichterin.

Rechtsstellung


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Einzelrichterliches Urteil und weiteres Verfahren

Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin führt eine Hauptverhandlung durch und fällt bei Anwesenheit der einsprechenden Person oder deren Vertretung das Urteil. Bei deren Nichterscheinen wird Rückzug der Einsprache angenommen. Gegen das einzelrichterliche Erkenntnis kann beim Obergericht des Kantons Zürich die Berufung eingereicht werden. Das obergerichtliche Urteil seinerseits ist beim Kassationshof des Bundesgerichts anfechtbar.


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Kosten

In allen Verfahren entstehen Kosten, die im Falle des Unterliegens von der gebüssten oder verurteilten Person zu tragen sind.

Kostenpflicht


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