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Stadtrichteramt Zürich

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Wir sorgen für Rechtssicherheit

Das Stadtrichteramt (StRA) ist zuständig für die Durchführung der ordentlichen, kostenbeschwerten Strafverfahren bei Übertretungen, welche auf dem Gebiet der Stadt Zürich begangen und von der Polizei an das StRA rapportiert werden.

Egal, ob Sie einmal beim Einkaufsbummel die Zeit vergessen und dabei die Parkuhr Ihres Parkplatzes abgelaufen ist, ob Sie einmal zu spät dran sind und deshalb die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu wenig beachten, oder ob es an Ihrer Geburtstagsparty einmal etwas zu laut wird für die Nachbarn, viele solche - an sich nicht wirklich aussergewöhnliche - Lebensvorgänge können eine Ordnungsbusse der Polizei nach sich ziehen. Bei Bezahlung solcher Bussen innert 30 Tagen ist die Angelegenheit erledigt und hat keinerlei weitere Folgen. Anderenfalls rapportiert die Stadtpolizei den Vorfall an das Stadtrichteramt (StRA).


Rapport an das Stadtrichteramt

Kommt es hingegen bei der eiligen Fahrt überdies zu einem Verkehrsunfall oder ist der Lärm anlässlich der Geburtstagsparty auf eine tätliche Auseinandersetzung zurückzuführen, so rapportiert die beigezogene Polizei - wenn auch bei Tätlichkeiten nur auf Antrag von Geschädigten - direkt an das Stadtrichteramt (StRA).


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Weitere Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften

Daneben führen selbstverständlich diverse weitere Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften wie z.B. Betäubungsmittelkonsum, telefonische und/oder sexuelle Belästigungen, Beschäftigen von kontrollpflichtigen Ausländer/innen ohne Bewilligung und viele weitere mehr - wenn auch teils nur auf Antrag von Geschädigten - zur direkten polizeilichen Rapportierung an das Stadtrichteramt (StRA).

Das Stadtrichteramt (StRA) ist somit zuständig für die Durchführung des ordentlichen, kostenbeschwerten Übertretungsstrafverfahrens bei entsprechenden polizeilich rapportierten Vorfällen auf dem Gebiet der Stadt Zürich.

Dies ist der Fall bei:

  • Gesetzesübertretungen, die in keiner gesetzlichen Ordnungsbussenliste aufgeführt sind und darum nicht im anonymen, gebührenfreien Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können
  • ursprünglichen Ordnungsbussenverfahren, die von der Täterschaft abgelehnt oder deren Bussenbeträge nicht vorschriftsgemäss bezahlt werden
  • in der eidgenössischen Ordnungsbussenliste aufgeführten Widerhandlungen, die jedoch nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobachtet wurden, ausser bei Geschwindigkeitskontrollen und der Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen.
Nur teilweise oder erst nach Fristablauf erfolgte Ordnungsbussenzahlungen werden von der Stadtpolizei direkt zurückerstattet, also mit dem von ihr unabhängigen StRA nicht verrechnet.


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Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die obligatorische Durchführung des ordentlichen Übertretungsstrafverfahrens bei Ordnungsbussenverfahren, in welchem die Summe der Bussen erfüllter Ordnungsbussentatbestände Fr. 600.00 übersteigt, liegt infolge ungenügender Bussenkompetenz des Stadtrichteramtes (Busse bis Fr. 500.00) beim Statthalteramt des Bezirks Zürich.


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Die Verfügung

Gestützt auf den jeweiligen eingehenden Rapport der Polizei erlässt das Stadtrichteramt eine Verfügung, welche je nach rechtlicher Würdigung des rapportierten Vorfalls unterschiedlich ausfallen kann. So führt der Schluss auf schuldhaftes Fehlverhalten der verzeigten Person zu einer Straf- oder Überweisungsverfügung, während beim Fehlen rechtsgenügender Anhaltspunkte für ein solches eine Einstellungsverfügung ergeht. Nähere Einzelheiten finden sich im Kapitel Verfügung.

Sind Sie von einer solchen Verfügung betroffen, finden Sie im Kapitel Rechtsstellung einen Überblick über die Ihnen zustehenden Rechte und im Kapitel Rechtsbehelfe eine Auflistung der Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, sich dagegen zu wehren, wobei bei Strafverfügungen der Einsprache die grösste Bedeutung zukommt.


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