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Stadtrichteramt Zürich
Wir sorgen für Rechtssicherheit
Das Stadtrichteramt (StRA) ist zuständig für die Durchführung
der ordentlichen,
kostenbeschwerten Strafverfahren bei
Übertretungen, welche auf dem Gebiet der Stadt Zürich begangen und
von der Polizei an das StRA rapportiert werden.
Egal, ob Sie einmal beim Einkaufsbummel die Zeit vergessen
und dabei die Parkuhr Ihres Parkplatzes abgelaufen ist, ob Sie
einmal zu spät dran sind und deshalb die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit zu wenig beachten, oder ob es an Ihrer
Geburtstagsparty einmal etwas zu laut wird für die Nachbarn, viele
solche - an sich nicht wirklich aussergewöhnliche - Lebensvorgänge
können eine Ordnungsbusse der Polizei nach sich ziehen. Bei
Bezahlung solcher Bussen innert 30 Tagen ist die Angelegenheit
erledigt und hat keinerlei weitere Folgen. Anderenfalls rapportiert
die Stadtpolizei den Vorfall an das Stadtrichteramt (StRA).
Rapport an das Stadtrichteramt
Kommt es hingegen bei der eiligen Fahrt überdies zu einem Verkehrsunfall oder ist der Lärm anlässlich der Geburtstagsparty auf eine tätliche Auseinandersetzung zurückzuführen, so rapportiert die beigezogene Polizei - wenn auch bei Tätlichkeiten nur auf Antrag von Geschädigten - direkt an das Stadtrichteramt (StRA).
Weitere Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften
Daneben führen selbstverständlich diverse weitere Verstösse gegen
gesetzliche Vorschriften wie z.B. Betäubungsmittelkonsum,
telefonische und/oder sexuelle Belästigungen, Beschäftigen von
kontrollpflichtigen Ausländer/innen ohne Bewilligung und viele
weitere mehr - wenn auch teils nur auf Antrag von Geschädigten -
zur direkten polizeilichen Rapportierung an das Stadtrichteramt
(StRA).
Das Stadtrichteramt (StRA) ist somit zuständig für die
Durchführung des ordentlichen,
kostenbeschwerten Übertretungsstrafverfahrens
bei entsprechenden polizeilich rapportierten Vorfällen auf dem
Gebiet der Stadt Zürich.
Dies ist der Fall bei:
- Gesetzesübertretungen, die in keiner gesetzlichen Ordnungsbussenliste aufgeführt sind und darum nicht im anonymen, gebührenfreien Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können
- ursprünglichen Ordnungsbussenverfahren, die von der Täterschaft abgelehnt oder deren Bussenbeträge nicht vorschriftsgemäss bezahlt werden
- in der eidgenössischen Ordnungsbussenliste aufgeführten Widerhandlungen, die jedoch nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobachtet wurden, ausser bei Geschwindigkeitskontrollen und der Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die obligatorische Durchführung des ordentlichen Übertretungsstrafverfahrens bei Ordnungsbussenverfahren, in welchem die Summe der Bussen erfüllter Ordnungsbussentatbestände Fr. 600.00 übersteigt, liegt infolge ungenügender Bussenkompetenz des Stadtrichteramtes (Busse bis Fr. 500.00) beim Statthalteramt des Bezirks Zürich.
Die Verfügung
Gestützt auf den jeweiligen eingehenden Rapport der Polizei erlässt
das Stadtrichteramt eine Verfügung, welche je nach rechtlicher
Würdigung des rapportierten Vorfalls unterschiedlich ausfallen
kann. So führt der Schluss auf schuldhaftes Fehlverhalten der
verzeigten Person zu einer Straf- oder Überweisungsverfügung,
während beim Fehlen rechtsgenügender Anhaltspunkte für ein solches
eine Einstellungsverfügung ergeht. Nähere Einzelheiten finden sich
im Kapitel
Verfügung.
Sind Sie von einer solchen Verfügung betroffen, finden Sie im
Kapitel
Rechtsstellung einen Überblick über die Ihnen
zustehenden Rechte und im Kapitel
Rechtsbehelfe eine Auflistung der Ihnen zur
Verfügung stehenden Mittel, sich dagegen zu wehren, wobei bei
Strafverfügungen der
Einsprache die grösste Bedeutung zukommt.