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Zum SeitenanfangZustimmungsbedürftige Geschäfte
Der/die vormundschaftliche Mandatsträger/in (Vormund, Beirat, Beistand) ist neben der persönlichen Fürsorge vielfach auch für die Vertretung und die Verwaltung des Vermögens zuständig und verantwortlich.
Für besondere Geschäfte ist unter Umständen die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde und allenfalls auch des Bezirksrats erforderlich. Diejenigen Geschäfte, welche die vormundschaftlichen Mandatsträger/innen nicht alleine ausführen dürfen, sind in Art. 421 und 422 ZBG abschliessend aufgezählt. Dazu gehören namentlich:
- Kauf, Verkauf, Verpfändung etc. von Grundstücken
- Kauf, Verkauf und Verpfändung anderer Vermögenswerte, die nicht unter die gewöhnliche Verwaltung fallen
- Bauten, die über die gewöhnliche Verwaltungstätigkeit hinausgehen (z.B. Umbau von Liegenschaften)
- Gewährung und Aufnahme von Darlehen
- Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs etc.
- Erbteilungsverträge
- Adoption eines Bevormundeten oder durch einen Bevormundeten
- Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft

