Verfahren

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Meldung

Jedermann kann sich an die Vormundschaftsbehörde wenden, wenn Erwachsene oder Kinder gefährdet sind und vormundschaftliche Hilfe brauchen. Behörden, Ämter und Gerichte sind zur Anzeige verpflichtet
( § 60 EG zum ZGB).


Untersuchung

Die Vormundschaftsbehörde trifft von Amtes wegen alle Abklärungen, welche zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind. Nur aufgrund sorgfältiger Untersuchung der Verhältnisse und unter Abwägung aller für den Entscheid wesentlichen Umstände kann eine dem Grad der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen optimal angepasste Hilfeleistung angeordnet werden. Daher sind auch die Betroffenen zur Mitwirkung verpflichtet.


Rechtliches Gehör

Die von einer vormundschaftlichen Massnahme betroffenen Personen haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie werden über die Rechtslage aufgeklärt und über die vorgesehenen Massnahmen und deren Wirkungen umfassend orientiert. Es wird ihnen Gelegenheit gegeben, sich zu allen für den Entscheid wesentlichen Punkten zu äussern, Sachverhalte zu bestreiten oder richtig zu stellen und ihren Standpunkt darzulegen.


Beförderliche Behandlung

Die Vormundschaftsbehörde ist bestrebt, Anzeigen und Gesuche jeweils innert angemessener Frist zu behandeln und die Geschäfte aufgrund ihrer sachlichen und zeitlichen Priorität zu erledigen.


Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Für die notwendigen Abklärungen ist die Vormundschaftsbehörde auf die Mitwirkung von fachlichen Experten (Ärzte und Ärztinnen etc.) sowie auf die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Fachstellen und Ämtern angewiesen. Sie legt daher grossen Wert auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Sozialdepartement  und anderen öffentlichen und privaten Sozialeinrichtungen und Beratungsstellen. Nur durch koordiniertes Zusammenwirken aller Institutionen, welche in der Jugend- und Sozialhilfe tätig sind, können die Interessen der gefährdeten Kinder und hilfsbedürftigen Erwachsenen optimal gewahrt werden.


Kostenauflage

Die Vormundschaftsbehörde kann für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen ( Gebührenverordnung des Kantons Zürich).


Unentgeltliche Rechtspflege

Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung der Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. 


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