Beschwerde

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Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Stadtammannamtes


Gegen jede Verfügung, Amtshandlung sowie Verfügung kann Beschwerde erhoben werden, wenn das Gesetz verletzt wurde und/oder das Stadtammannamt unangemessen handelte.


Frist

10 Tage seit Kenntnisnahme
Jederzeit wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung


Zuständig

Bezirksgericht Zürich
Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter
Postfach
8026 Zürich


Anforderungen Beschwerdeschrift

Begründet, Antrag, zweifache Ausfertigung, deutsche Sprache, Beweismittel

Merkblatt Bezirksgericht


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