Retention

Seite vorlesen

Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses

Die Retention räumt dem Vermieter oder Verpächter von Geschäftsräumen das (Faustpfand-) Recht ein, vom Mieter oder Verpächter in die Räumlichkeiten als Einrichtung oder zur Benutzung eingebrachte verwertbare sowie bewegliche Sachen zurückzubehalten

Diese Sicherungsmassnahme zugunsten des Gläubigers nimmt keine Rücksicht auf Rechtsstillstand oder Betreibungsferien

Das Retentionsrecht ist zeitlich und sachlich beschränkt


nach oben

Zeitlich

Miete / Pacht

1. Miete
Höchstens verfallener Jahreszins. Laufender Halbjahreszins (beginnt mit dem letzten Zinstermin vor Retentionsbegehren), sofern Gefahr besteht, dass der Schuldner die retinierbaren Gegenstände aus den gemieteten Räumen entfernt (BGE 129 III 395)

2. Pacht
Verfallener sowie laufender Pachtzins


nach oben

Sachlich

Bewegliche, verwertbare Sachen, die zur Einrichtung oder Benutzung der Geschäftsräume dienen. Ebenfalls diejenigen des Untermieters, sofern dieser seinen Zins nicht bezahlt hat
Nicht pfändbare Gegenstände dürfen auch nicht retiniert werden


nach oben

Örtlich

Örtlich Zuständig ist das Betreibungsamt, wo sich die Geschäftsräume befinden. Demselben Amt ist auch rechtzeitig das Begehren auf Verwertung eines Faustpfandes einzureichen (Prosequieren)


nach oben

Retentionsrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft

Artikel 712k ZGB
Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer hat für Beitragsforderungen der letzten drei Jahre ein Retentionsrecht wie der Vermieter


nach oben

Seite drucken    nach oben


Weitere Informationen

nach Organisation

Behörden, Allgemeine Verwaltung, Departemente & Dienstabteilungen

 
 
 

Notrufnummern

Telefonnummern mit 24-Stunden-Betrieb

 
Kartenportal
Stadtplan, Katasterauskunft, Wohnbauförderung, GeoShop
Häufig gestellte Fragen
Amtshäuser der Stadt Zürich
Wichtige Dienste
Entsorgung, Ferien, Baustellen, Newsletter