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Monatlicher Grundbetrag für Lebenskosten
Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper-/Gesundheitspflege, Unterhalt Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten (ohne Heizung)
Monatlicher Grundbetrag für Lebenskosten
| 1'100 | alleinstehende/r SchuldnerIn | in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen |
|---|---|---|
| 1'200 | alleinstehende/r SchuldnerIn | ohne solche Haushaltgemeinschaft |
| 1'250 | alleinerziehende/r SchuldnerIn | in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen |
| 1'350 | alleinerziehende/r SchuldnerIn | ohne solche Haushaltgemeinschaft |
| 1'700 | Ehepaar, eingetragene Partnerschaft | oder ein Paar mit Kindern, die in Haushaltgemeinschaft leben |
| 400 | Unterhalt Kinder, die im gemeinsamen Haushalt des Schuldners/der Schuldnerin leben | bis zu 10 Jahre |
| 600 | Unterhalt Kinder, die im gemeinsamen Haushalt des Schuldners/der Schuldnerin leben |
über 10 bis 18 Jahre
|
Zuschläge zum Grundbetrag
Für die verschiedenen Auslagen und Beiträge sind dem Betreibungsamt die entsprechenden Quittungen, Verträge, Urteile vorzulegen
Zuschläge zum Grundbetrag
|
Tatsächlicher Mietzins |
für Wohnung/Zimmer inkl. Nebenkosten, ohne Energie- / mit Heizkosten |
|---|---|
| Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder Zimmer, kann der Mietzins spätestens nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermins herabgesetzt werden (BGE 109 III 52, 119 III 73 E3.c,d), auch wenn es sich dabei um einen Mietvertrag mit langfristiger Dauer handelt (BGE 129 III 526) | |
| 1'100 / Monat | anrechenbare Höchstmiete Einzelperson |
| 1'700 / Monat | anrechenbare Höchstmiete Familie |
| Liegenschaftenaufwand | Wohnt SchuldnerIn in eigener Liegenschaft, ist anstelle
Mietzins der Liegenschaftenaufwand, einem ortsüblichen
Mietzins entsprechend, anzurechnen
(BGE 114 III 14, 116 III 21 E2.d) |
Sozialbeiträge
AHV/IV/EO/ALV, Pensions-/Fürsorgekassen, KVG-Prämien Krankenkassen (Prämienverbilligung!) ohne Zusatzversicherung, Unfallversicherungen, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen, Berufsverbände, sofern nicht vom Lohn abgezogen
Nicht bezahlte oder nicht mit Quittungen nachgewiesene Zahlungen werden im Existenzminimum nicht angerechnet
Besondere Berufskosten
(soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt)
Besondere Berufskosten
| 5 bis 10 | pro Arbeitstag für erhöhten Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit (Erd-/Bau-/Giessereiarbeiter usw.) bei Schicht- und Nachtarbeit, für sehr weiten Arbeitsweg |
|---|---|
| 5 bis 15 | je Hauptmahlzeit für auswärtige Verpflegung |
| 20 bis 60 | überdurchschnittlicher Kleider-/Wäscheverbrauch |
| Tatsächliche | Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel |
| 10 bis 40 | Fahrrad |
| 20 bis 60 | Moped und Roller |
| 50 bis 100 | Motorrad |
| 100 bis 600 | Auto (als Kompetenzstück) |
Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge
Rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner/die Schuldnerin an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachweisbar geleistet hat und voraussichtlich während der Pfändungsdauer leisten wird
Verschiedenes
| Schulung der Kinder | Besondere Auslagen (Schulgeld, Schulmaterial, Verpflegungs- und Fahrtauslagen). Über eine durchschnitliche Ausbildung hinausgehende Aufwendungen können berücksichtigt werden, sofern sie den Verhältnissen des Schuldners i.S. Art. 277 Abs. 2 ZGB entsprechen (BGE 98 III 34). Stipendien und andere Kindereinkünfte sind dabei angemessen zu berücksichtigen |
|---|---|
| Abzahlung oder Miete von Kompetenzstücken | Laut Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen,
als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur
Abzahlung verpflichtet ist und sich
über die Zahlungen ausweist. Voraussetzung:
Eigentumsvorbehalt des Verkäufers.
Dasselbe gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstücke. Verpflichtungen aus Vorauszahlungsverträgen sind nicht zu berücksichtigen |
| Weitere notwendige Auslagen | Stehen dem Schuldner unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Betreuung, Pflege von Familienangehörigen oder für einen Wohnungswechsel bevor, ist dies in billiger Weise durch entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums zu vergüten. Selbstbehaltkosten nach KVG. Während der Pfändungsdauer nur auf Antrag |
Abzüge vom Existenzminimum
Naturalbezüge wie freie Kost, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert abzuziehen
Abzüge vom Existenzminimum
| 50 % des Grundbetrages | freie Kost |
|---|---|
| 20.00 bis 60.00 | je Monat für Dienstkleidung |
|
Volljährige Kinder
Haushaltkosten |
Angemessener Anteil an die
Haushaltkosten (Mietzins, Heizung, Wäsche usw.) der im gemeinsamen Haushalt mit dem Schuldner/der Schuldnerin lebenden Kinder |
| Spesenvergütung Arbeitgeber | Reisespesen usw. , welche der Schuldner/die Schuldnerin vom Arbeitgeber erhält, soweit damit im Grundbetrag eingerechnete Nahrungsauslagen in nennenswertem Betrag eingespart werden können |
| Behauptete, nicht mit Belegen nachgewiesene Zahlungen | Krankenkassenprämien, Mietzins, Unterhaltsbeiträge usw. |
Sonderbestimmungen über anrechenbare Einkommen
|
Beiträge gemäss
|
können wie gewöhnliche Forderungen gepfändet werden |
|---|---|
|
Beiträge gemäss
Art. 323 Abs. 2 ZGB |
aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushalbgemeinschaft mit SchuldnerIn leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen. Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag zu bemessen (BGE 104 III 77) |
Berechnung Lohnquote erwerbstätiger Ehepaare
Das Existenzminimum muss für die ganze Familie berechnet werden. Der/die nicht- schuldnerische EhepartnerIn trägt mit dem eigenen Einkommen am gemeinsamen Existenzminimum bei (Art. 163 ZGB)
Berechnung Lohnquote erwerbstätiger Ehepaare
| Gemeinschaftliches Existenzminimum x Einkommen Schuldnerin |
|---|
| / Gemeinsames Einkommen beider Ehepartner |
| = x Anteil SchuldnerIn am Existenzminimum |
| Einkommen SchuldnerIn abzüglich x |
| = pfändbare Lohnquote |
| Ausgewiesene und bezahlte Unterhaltsbeiträge o. ä. sind der Lohnquote abzuziehen |
Rechtliche Grundlagen
Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16.9.2009

