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Zum SeitenanfangBeenden eines Betreibungsverfahrens
Der Gläubiger darf sämtliche Betreibungen - egal in welchem Stadium - jederzeit endgültig zurückziehen, d. h. abstellen. Abgestellte Betreibungen sind in einer Auskunft aus dem Betreibungsregister nicht aufgeführt
Fortsetzungs- sowie Verwertungsbegehren, auch nur einstweilen zurückziehen, kann derjenige Gläubiger, der mit dem Schuldner ausserhalb des Betreibungsverfahrens eine Zahlungsvereinbarung getroffen hat, zur seiner Sicherheit aber die Betreibung nicht abstellen will. Dies ermöglicht dem Gläubiger, jederzeit innerhalb der Fristen des Zahlungsbefehls bzw. der Verwertungsfristen das Begehren erneut zu stellen

