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Zum SeitenanfangArrest
Die Betreibungsämter inhaftieren keine Personen, sondern beschlagnahmen überfallartig bestimmte Vermögenswerte zur Sicherstellung im Interesse des Gläubigers
Der Arrestvollzug erfolgt im Sinne der Pfändung, wobei Rechtsstillstand und Betreibungsferien den Vollzug nicht hindern
Der Arrestrichter am Ort, wo sich die Vermögensgegenstände befinden, bewilligt den Arrest (Bezirk Zürich: Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht summarisches Verfahren, Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich), wenn die Voraussetzungen erfüllt sind:
- Eine Forderung besteht
- Einer der in Artikel 271 SchKG abschliessend beschriebenen Arrestgründe trifft zu
- Dem Schuldner gehörende Vermögenswerte sind vorhanden
Erscheinen dem Richter die zur Arrestbewilligung nötigen Bedingungen glaubhaft, stellt er den Arrestbefehl zu Handen des Gläubigers aus
Das Betreibungsamt vollzieht den Arrestbefehl auf Verlangen des Gläubigers und erstellt die Arresturkunde
Der Gläubiger hat die Betreibung für seine Forderung rechtzeitig einzuleiten (prosequieren), sonst verfällt die Sicherstellung
Arrest-Gesuch
Arrest für Steuerforderungen
Auch Steuerbehörden können gestützt auf Sicherstellungsverfügungen Arrestbefehle für Steuerforderungen ausstellen und die Betreibung auf Sicherheitsleistung einleiten
Haftung für Arrestschaden
Der Gläubiger haftet dem Schuldner als auch Dritten für aus ungerechtfertigtem Arrest entstandenen Schaden

