Gebühren

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Auskünfte und Beratungen sind im Friedensrichteramt unentgeltlich.

Für die Bearbeitung der eingereichten Klagen / Schlichtungsverfahren werden gemäss Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (gültig für Verfahren ab 1. Januar 2011) Gebühren nach den kantonalen Ansätzen erhoben.

In den Gerichts- und Staatsgebühren sind die Schreib- und Zustellgebühren, die Kosten für die Vorladungen und die Kosten für Telekommunikation enthalten.

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren:


Streitwert in CHF Gebühren in CHF
bis 1'000 65 - 250
bis 10'000 250 - 420
bis 100'000 420 - 615
ab 100'000 615 - 1'240

In nicht vermögensrechtlichen Verfahren beträgt die Gebühr 100 bis 850 Franken.

Entscheidet die Schlichtungsbehörde die Streitigkeit oder unterbreitet sie den Parteien einen Urteilsvorschlag, kann sie die Gebühr bis um die Hälfte erhöhen.

Personen, denen die Mittel zur Bezahlung der Gerichtskosten fehlen, kann auf Gesuch die unentgeltliche Prozessführung (UP) bewilligt werden. Ausgenommen sind Prozesse, die zum Vornherein aussichtslos erscheinen; sowie für juristische Personen.

Bei den Friedensrichterämtern sind Formulare für UP-Gesuche erhältlich. Die finanziellen Verhältnisse sind dabei zu belegen, z.B. mit einer Bestätigung des Steuer- oder des Sozialamtes. Einzureichen sind solche Gesuche an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich.


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