Nachbarschaftsklagen

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Örtliche Zuständigkeit: Wo muss die Klage / das Schlichtungsgesuch eingereicht werden?

Klagen sind beim Friedensrichteramt am Wohnort des oder der Beklagten einzureichen.


Möglichkeiten: In welchen Fällen ist eine Klage sinnvoll?

Wer vom Nachbarn oder der Nachbarin (oder deren Gartenbepflanzung, Bäume, Sträucher, Haustieren, Immissionen, Abstandsvorschriften, etc.) dauernd und erheblich gestört wird, sollte zuerst das direkte Gespräch suchen. Wenn alles nichts fruchtet, kann eine Zivilklage in Betracht gezogen und eingereicht werden. Der Friedensrichter, die Friedensrichterin gibt gerne Auskunft über die Voraussetzungen und Möglichkeiten.

Die gesetzlichen Grundlagen sind im Zivilgesetzbuch (Art. 684 ff. ZGB), sowie im kantonalen Einführungsgesetz (§ 169 ff. EG ZGB) festgelegt.


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