Urteil und Urteilsvorschlag

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Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann auf Antrag der klagenden Partei bis zu einem Streitwert von 2000 Franken ein Entscheid (Urteil) gefällt werden.

Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung, kann die Schlichtungsbehörde den Parteien bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5000 Franken ein Urteilvorschlag unterbreiten. Dieser Urteilvorschlag kann eine kurze Begründung enthalten. Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt.


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