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Zum SeitenanfangVideoüberwachung
Die Datenschutzverordnung der Stadt Zürich (DSV; AS 236.100) beinhaltet in den Art. 9 und 10 Voraussetzungen und Modalitäten für den Einsatz von Videoüberwachung durch die Stadtverwaltung.
Die Datenschutzstelle stelt hierfür folgende Hilfsmittel und Anleitungen zur Verfügung:
Ablaufschema
Die schematische Übersicht zeigt, welche Abklärungen und Prüfungen bei einem geplanten Einsatz von Videoüberwachung durch die zuständige Dienstabteilung sowie die Datenschutzstelle vorzunehmen sind.
Erläuterungen zum Bericht über die Voraussetzungen der Videoüberwachung
Die städtische DSV erlaubt einen Einsatz von Videoüberwachung nur unter den gesetzlich definierten Voraussetzungen in Art. 9 Abs. 1 DSV. Unabhängig von einer allfälligen Reglementspflicht hat die verantwortliche Dienstabteilung zu Beginn jeder geplanten Videoüberwachung zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung ist in einem schriftlichen Bericht zuhanden der Datenschutzstelle darzulegen. Die inhaltlichen Anforderungen an diesen Bericht sind in den Erläuterungen umschrieben.
Muster-Reglement Videoüberwachung
Das Muster-Reglement ist als Vorschlag bzw. Empfehlung zu verstehen. Eine Übersicht über die in einem Reglement zu klärenden Fragen gibt auch die den Erläuterungen angefügte Checkliste (3.). Massgebend ist, dass ein zu erstellendes Reglement die Anforderungen der städtischen DSV (sowie des übergeordneten Rechts) erfüllt und für die jeweilige Videoüberwachung die entsprechende Regulierung enthält. In diesem Sinne darf und soll vom Muster-Reglement abgewichen werden.
Erläuterungen zum Muster-Reglement Videoüberwachung
Die Erläuterungen enthalten neben allgemeinen Ausführungen (1.) zum Reglement solche zu den einzelnen Bestimmungen des Musterreglements (2.) sowie eine Checkliste (3.) mit den sich stellenden und im Reglement zu beantwortenden Fragen.
Umfang und Art/Kennzeichnung Videoüberwachung
In einem oder mehreren Anhängen können - insbesondere beim Einsatz mehrerer Kameras - in Form einer Tabelle die Reglementsbestimmungen «Umfang und Art der Videoüberwachung» sowie «Kennzeichnung» geregelt werden (evtl. auch der Zweck, falls mehrere Kameras zu verschiedenen Zwecken eingesetzt werden).

