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Weitere Rechtsbehelfe
Eine Einsprache kann je nach Situation nicht der geeignete Rechtsbehelf sein der zum Ziel führt, oder aber eine Einsprache ist gar nicht möglich. In diesen eher seltenen Fällen stehen Ihnen weitere Rechtsbehelfe zur Verfügung, um sich gegen unseren Entscheid zu wehren.
Die weiteren Rechtsbehelfe im Einzelnen
Die weiteren Rechtsbehelfe, die in der Praxis aber eher selten vorkommen, sind:
Rekurs im Allgemeinen
Der Rekurs richtet sich im vorliegenden Zusammenhang insbesondere gegen
- Einstellungen von Strafuntersuchungen und
- Verfahrensentscheide des Stadtrichteramtes
Zu beachten gilt es dabei, dass
- sämtliche Rekursanträge schriftlich zu stellen und zu begründen sind und
- die Rekursschrift in der Regel innert 20 Tagen seit Empfang des angefochtenen Entscheids der Schweizerischen Post übergeben oder beim Einzelrichter oder der Einzelrichterin deponiert sein muss,
- die Frist von 20 Tagen im Einzelfall kürzer ausfallen kann. Allein verbindlich ist die Rechtsbehelfsbelehrung auf dem jeweiligen Entscheid.
Rekurs an das Bezirksgericht
Wenn Sie - zum Beispiel als geschädigte Person - mit der Einstellung einer Strafuntersuchung nicht einverstanden sind. können Sie Rekurs an den Einzelrichter oder die Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich erheben.
Als Beteiligte an einem Strassenverkehrsdelikt - beispielsweise Verkehrsunfall - haben Sie allerdings keine Geschädigtenstellung. Deshalb können Sie keinen Rekurs erheben, wenn die Strafuntersuchung gegen Ihren Kollisionsgegner eingestellt wird.
Rekurs an das Statthalteramt Zürich
Andere Verfahrensentscheide des Stadtrichteramtes können mit Rekurs an das Stattalteramt des Bezirks Zürich, Postfach, 8090 Zürich, angefochten werden.
Zu denken ist dabei insbesondere an:
- Nichteintretensentscheide gegen Einsprachen
- Schlussverfügungen bzw. Rechnungen nach Abschluss der Untersuchung bei Einsprachen
Wird also eine Einsprache von Ihnen gegen eine Strafverfügung infolge Verspätung oder aus anderen Gründen abgelehnt, können Sie dagegen Rekurs einreichen beim Statthalteramt Zürich.
Dasselbe gilt, wenn Sie zum Beispiel eine Schlussverfügung bzw. Rechnung erhalten, die sich darauf stützt, dass der Einvernahmetermin trotz zweimaliger ordnungsgemässer Vorladung infolge Einsprache unentschuldigt nicht eingehalten wurde.
Gesuch um Wiederherstellung der Frist
Wenn es Ihnen schlechterdings nicht möglich war, eine Frist - insbesondere eine Einsprachefrist - einzuhalten, - weil Sie zum Beispiel eine Strafverfügung infolge längerer Abwesenheit erst nach Ihrer Rückkehr erstmals zu Gesicht bekommen -, können Sie gemäss § 199 Zürcher Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- jederzeit, jedoch spätestens 10 Tage nach Wegfall des Hindernisses
schriftlich ein Gesuch um Wiederherstellung dieser Frist stellen. Das Gesuch ist zu begründen.
Revision
Wenn bei einer rechtskräftigen Straf- oder Bussenverfügung nachträglich Beweismittel oder Umstände auftauchen, die zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Verfügung noch unbekannt waren, und die geeignet gewesen wären, eine Einstellung des Verfahrens oder eine mildere Bestrafung zu erwirken, kann mit einem
- Revisionsgesuch beim Obergericht des Kantons Zürich
Dabei sind die Gründe, auf welches es sich stützt, genau zu bezeichnen und soweit möglich zu belegen.
Andere Umstände, die mit einem Revisionsgesuch geltend gemacht werden können, spielen im vorliegenden Zusammenhang eine sehr untergeordnete Rolle, weshalb nicht näher darauf eingetreten wird.
Die Rechtsgrundlage findet sich in §§ 439 ff. der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO StPO).

