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Rechtsbehelfe

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Wenn Sie mit einem Entscheid des Stadtrichteramtes nicht einverstanden sind, so stehen Ihnen verschiedene verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, sich dagegen zu wehren.

Den oder die ordentlichen Rechtsbehelf/e finden Sie dabei auch in der letzten Ziffer des Dispositivs im jeweiligen Entscheid selbst.

Die jeweiligen Verfahren sind allesamt in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Diese Rechtsbehelfe sind in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und ihrer Häufigkeit die folgenden:


Die Einsprache

Einsprache können Sie erheben, wenn Sie als beschuldigte Person mit einem Strafbefehl oder auch nur mit bestimmten Punkten davon in irgend einer Form nicht einverstanden sind oder wenn Sie als Privatklägerschaft oder auch als weitere betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls haben
(Art. 354 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)).

Detailinformationen finden Sie im Kapitel Einsprache .



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Die Beschwerde

Richtet sich Ihre Eingabe allerdings gegen eine Nichtanhandnahme, eine Einstellung oder gegen einen Verfahrensentscheid wie zum Beispiel eine Schlussverfügung infolge angenommenen Rückzugs der Einsprache durch unentschuldigtes Nichteinhalten eines Einvernahmetermins trotz ordnungsgemässer Vorladung (Art. 322 Abs. 2 und Art. 355 Abs. 2 StPO), ist die Beschwerde das richtige Rechtsmittel (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), wobei eine solche begründet beim Obergericht des Kantons Zürich einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Detailinformationen finden Sie im Kapitel weitere Rechtsbehelfe.


Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist

Wenn Sie eine Frist wie zum Beispiel die Einsprachefrist versäumen, können Sie unter bestimmten Umständen ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen (Art. 94 StPO).

Nähere Informationen finden Sie im Kapitel weitere Rechtsbehelfe.


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