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Kostenpflicht
Das ordentliche Strafverfahren des Stadtrichteramtes ist - im Gegensatz zum Ordnungsbussenverfahren der Polizeiorgane - kostenpflichtig.
Ob die dabei anfallenden Kosten der beschuldigten Person auferlegt oder auf die Amtskasse genommen werden, hängt dabei hauptsächlich vom Ausgang des Verfahrens ab.
So wird eine gebüsste Person regelmässig kostenpflichtig, während die Kosten bei Nichtanhandnahmen und Verfahrenseinstellungen (mit oder ohne vorangegangene Einsprache) in der Regel auf die Amtskasse genommen werden, - es sei denn, die betroffene Person habe das Verfahren durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht oder dessen Durchführung ungebührlich erschwert. Diesfalls können ihr die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden Art. 426 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)
Die Kosten bei Strafbefehlen
Bei Strafbefehlen des Stadtrichteramtes richtet sich die anfallende Spruchgebühr pauschal nach der Bussenhöhe wie folgt:
Spruchgebühren in CHF
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Busse, von
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bis |
Spruchgebühr *)
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|---|---|---|---|
| Verweis; Umgangnahme v. Bestrafung |
10.00
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40.00
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70.00
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50.00
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80.00
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100.00
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90.00
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120.00
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140.00
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130.00
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160.00
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180.00
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170.00
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200.00
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220.00
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210.00
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300.00
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260.00
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310.00
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500.00
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300.00
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| *) Stadtratsbeschluss Nr. 2823 vom 29.11.95 |
Überdies fällt bei jeder Verfügung eine pauschale Schreibgebühr von Fr. 15.00 sowie eine von der Art und der Anzahl Zustellungen abhängige Zustellungsgebühr an.
Darüber hinaus können fallspezifische Aufwendungen wie Fotokosten (z. B. für polizeiliche Fotodokumentationen bei Verkehrsunfällen) anfallen, die ebenfalls der sie verursachenden Person belastet werden.
Die Kosten im Einspracheverfahren
Beim Einspracheverfahren (Untersuchung nach Eingang einer Einsprache) kommen zusätzlich zu den mit dem Strafbefehl auferlegten Kosten folgende pauschale Gebührenansätze zur Anwendung (vgl. auch StRB (Stadtratsbeschluss) Nr. 2823 vom 29.11.95):
Darüber hinaus können untersuchungsspezifische Aufwendungen wie Kosten für Amtsberichte und Gutachten, Entschädigungen für Zeugen und Auskunftspersonen und dergleichen mehr anfallen, die im Unterliegensfalle ebenfalls weiterverrechnet werden.
Allenfalls notwendige Übersetzungen im Zusammenhang mit Aussagen des Beschuldigten werden nicht auferlegt, auch im Unterliegensfalle nicht (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
Pauschale Gebührenansätze
| Gebührenbezeichnung | Betrag in CHF |
|---|---|
| Untersuchungs-Grundgebühr |
200.-
|
| Untersuchungs-Gebühr je Einvernahme |
100.-
|
| Vorladungen (mit Normalpost zugestellt) |
7.-
|
| Vorladungen (eingeschrieben zugestellt) |
11.-
|
| Vorladungen (amtlich zugestellt) |
56.-
|
| Gebühr für Augenschein mit Einvernahme |
100.-
|
| Rechtshilfegesuch Inland |
10.-
|
| Rechtshilfegesuch Ausland |
15.-
|
| Weisungsgebühr (ans Bezirksgericht zur Beurteilung) |
70.-
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