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Gemeinnützige Veranstaltungen
Gemeinnützige Anlässe wie z.B. Festveranstaltungen und Sponsorenläufe (je Organisation nur ein Mal pro Jahr) können bewilligt werden, wenn:
- deren Erlös ausschliesslich gemeinnützigen Institutionen zufliesst
- die in der Schweiz niedergelassenen Organisationen steuerbefreit sind und Statuten vorweisen können
Der Erlös aus Geldsammlungen und Verkaufsaktionen muss über eine gemeinnützige Organisation abgerechnet werden.
Geld, das im Ausland verwendet wird, ist über eine bei der Zentralstelle für Wohlfahrtsunternehmen (ZEWO) anerkannte Organisation abzurechnen.
Für Spesen dürfen höchstens 25% des Bruttoertrages abgezogen werden. Herstellerkosten können separat in Abzug gebracht werden. Die Auslagen sind detailliert aufzuführen. Ohne Belege und Quittungen können keine Abzüge getätigt werden.
Es empfiehlt sich, frühzeitig ein Veranstaltungskonzept beim Büro für Veranstaltungen einzureichen, um eine mögliche Durchführung rechtzeitig abzuklären.
Gemeinnützige Standaktionen
Für das Aufstellen eines Standes oder ähnlicher Vorrichtungen (jedoch ohne Fahrzeuge und Anhänger etc.) sowie für das Aufstellen eines Plakates in Weltformat werden maximal 3 x 3 Meter zur Verfügung gestellt. Es dürfen sich maximal 5 Personen von der Organisation am Stand aufhalten.
Aufgrund der stets wachsenden Nachfrage nach Standplätzen wurde das Kontingent für Standaktionen pro Organisationen wie folgt beschränkt:
- 24 Standaktionen pro Kalenderjahr/Organisation im Stadtkreis 1
- 24 Standaktionen pro Kalenderjahr/Organisation in den übrigen Stadtkreisen


