Navigationspfad
Zum Seitenanfang
Eigenkontrolle
Verstellter Fluchtweg: Im Brandfall eine Gefahr.
VKF Brandschutznorm 1-03d, Fassung vom 26.03.2003:
Art. 17, Absatz 2 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen dafür, dass die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen gewährleistet ist.
Daraus geht hervor, dass jedermann (auch Sie!) für das Einhalten der feuerpolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist und im Schadenfall auch zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Für die gebräuchlichsten Gebäudearten und Gebäudenutzungen bedeutet dies (Aufzählung nicht abschliessend):
- Freihalten der Fluchtwege (Korridore, Treppenhäuser)
- Überprüfen von Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen (periodische Wartung von Brandmeldeanlagen, Wasserlöschposten, Handfeuerlöschern usw.)
- Instruieren des Personals und allenfalls Erlassen von Weisungen für die Alarmierung der Feuerwehr und das Verhalten im Brandfall.
- In grösseren Betrieben und in Betrieben mit grosser Personenbelegung oder besonderen Risiken ist eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter für die Sicherheit verantwortlich.


