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Parkkartenvorschriften

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Vorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften)Stadtratsbeschluss vom 17. April 1986 (970)

Art. 1 Zweck
1 Zeitliche Beschränkung des Parkierens in städtischen Quartieren
Zum Schutz von Bewohnern und gleichermassen Betroffenen vor Lärm und Luftverschmutzung kann das Parkieren in städtischen Quartieren unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften (Blaue Zone) zeitlich beschränkt werden.

2 Parkierungsbewilligung an Berechtigte
Berechtigte nach Art. 2 dieser Vorschriften erhalten eine Parkierungsbewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parkieren (gesteigerter Gemeingebrauch) an den hierfür speziell signalisierten Örtlichkeiten innerhalb einer bestimmten Zone (in der Regel Postleitzahlkreis).

Art. 2 Berechtigte
1 Anwohner

Schriftenpolizeilich gemeldete Anwohner erhalten für jeden auf ihren Namen und ihre Adresse in der entsprechenden Zone eingetragenen leichten Motorwagen eine Parkierungsbewilligung für diese Zone.

2 Geschäftsbetriebe

In der entsprechenden Zone ansässige Geschäftsbetriebe erhalten für jeden auf ihren Namen eingelösten leichten Motorwagen eine Parkierungsbewilligung für diese Zone.

3 Andere gleichermassen Betroffene

Anderen von dieser Parkierungsbeschränkung in einer Zone gleichermassen Betroffenen kann für einen leichten Motorwagen ebenfalls eine Parkierungsbewilligung für die entsprechende Zone erteilt werden.

Art. 3 Anzahl Bewilligungen
In besonderen Fällen kann die Anzahl der Parkierungsbewilligungen beschränkt werden.

Art. 4 Geltungsbereich
1 Zeitlich

Die Parkierungsbewilligung berechtigt das in der Bewilligung bezeichnete Fahrzeug an hierfür speziell signalisierten Örtlichkeiten während unbeschränkter Zeit stehen zu lassen.Die Bewilligung enthebt nicht von der Pflicht, temporäre Verfügungen von Parkierungsbeschränkungen, z. B. infolge Bauarbeiten zu beachten.

2 Räumlich

Die Parkierungsbewilligung gilt für die auf der Parkkarte bezeichnete Zone. In besonderen Fällen kann eine Parkierungsbewilligung für eine andere oder für mehrere Zonen erteilt werden. Die Parkierungsbewilligung berechtigt ausschliesslich in denjenigen Blauen Zonen zum unbeschränkten Parkieren, wo es mit einer Zusatztafel «Mit Parkkarte ... unbeschränkt» speziell signalisiert ist.
Die Parkierungsbewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Parkplatz.

Art. 5 Gültigkeitsdauer
Eine Parkierungsbewilligung wird in der Regel für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt. In besonderen Fällen kann eine Bewilligung für eine kürzere Dauer erteilt werden.

Art. 6 Gebühr
Für die Erteilung einer Parkierungsbewilligung kann eine Gebühr erhoben werden. Das Polizeiamt erlässt eine Gebührenordnung. Während der Versuchsperioden werden keine Gebühren erhoben.

Art. 7 Parkkarten
Als Parkierungsbewilligung wird eine Parkkarte abgegeben, die zusammen mit dem Kontrollschild als Kontrollmittel dient. Die Parkkarte ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen, wenn das Dauerparkieren in der entsprechenden Zone beansprucht wird.
 
Art. 8 Verfahren
Die Parkierungsbewilligungen werden auf begründetes Gesuch hin vom Polizeiamt erteilt, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 2 dieser Vorschriften gegeben sind. Es ist Sache des Gesuchstellers, seine Berechtigung mit geeigneten Beweismitteln nachzuweisen.

Art. 9 Änderung der Voraussetzungen
Änderungen der auf der Bewilligung vermerkten Tatsachen sind innert 14 Tagen dem Polizeiamt zu melden.

Art. 10 Entzug der Bewilligung
Bewilligungen können für eine bestimmte Zeit entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen oder wenn die Parkkarte missbräuchlich verwendet wurde.
 
Art. 11 Vollzugsvorschriften
Der Polizeivorstand erlässt die nötigen Vollzugsvorschriften.

Art. 12 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Polizeibusse geahndet.

Art. 13 Inkrafttreten
Diese Vorschriften werden auf den vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt*) in Kraft gesetzt.

*) 15. März 1989 (StRB NR. 781 vom 15. März 1989)

Massgebend ist immer die gedruckte Fassung (siehe Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen SR 170.512.1, Art. 14)


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